Verfassungsgerichtshöfe Bayern und Rheinland-Pfalz erklären Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß
Die Neuregelung der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch die Erhebung von Rundfunkbeiträgen ist verfassungsgemäß. So entschied nach dem Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz nun auch der Bayerische Verfassungsgerichtshof in München.
Beide Verfassungsgerichte haben den Rundfunkbeitrag einer eingehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung unterzogen und ihn in seiner Rechtmäßigkeit ausdrücklich bestätigt. Bei dem Rundfunkbeitrag handele es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn. Der Rundfunkbeitrag werde als Gegenleistung für die grundsätzliche Möglichkeit des Rundfunkempfangs erhoben, heißt es in der Urteilsbegründung der Koblenzer Richter. Das Münchner Verfassungsgericht bestätigt dies, die Länder hätten daher ihre Gesetzgebungskompetenz nicht verletzt.
Die Gerichtsentscheidungen haben keine Auswirkungen auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Evaluierungsverfahren. Dabei wird das Finanzierungsmodell einer eingehenden Prüfung unterzogen, um im Hinblick auf mögliche Überbelastungen einzelner Bereiche noch Korrekturen vornehmen zu können.
Der Bayerische Verfassungsgerichtshof wies mit seinem Urteil vom 15. Mai 2014 die Klagen des Drogerieunternehmens Rossmann und des Ingolstädter Anwalts Ermano Geuer ab. Die Kläger kritisieren den Rundfunkbeitrag als versteckte Steuer, einzelne Regelungen stellten zudem eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar. Rossmann sieht sich benachteiligt, weil für seine bundesweit rund 1.750 Filialen mehr Rundfunkbeiträge anfallen, als es bei nur einem Standort der Fall wäre.
Am 13. Mai 2014 erklärte bereits der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz den Rundfunkbeitrag für verfassungsgemäß und wies damit die Verfassungsbeschwerde eines Straßenbauunternehmens zurück.
quelle:
http://www.rundfunkbeitrag.de