Bernie
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Re: So reich wird man mit Musik machen..
Wesentliche Kritikpunkte an der Hessischen Verfassung sind:
Ein vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang Art. 21 Abs. 1 HV dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann.[2] Diese Regelung ist jedoch gegenstandslos, da das deutsche Strafgesetzbuch die Todesstrafe nicht vorsieht und aufgrund des Grundgesetzes auch nicht vorsehen darf (Art. 102).
Gleiches gilt für das in der Hessischen Verfassung normierte Verbot der Aussperrung.
(Wikipedia)
oder hier:
http://www.noz.de/deutschland-welt/poli ... odesstrafe
Nöö, ist aber tatsächlich so:Schnuffi schrieb:Findest du deinen Beitrag etwa besonders witzig?
Wesentliche Kritikpunkte an der Hessischen Verfassung sind:
Ein vielzitiertes juristisches Kuriosum stellt in diesem Zusammenhang Art. 21 Abs. 1 HV dar, nach dem für besonders schwere Verbrechen die Todesstrafe verhängt werden kann.[2] Diese Regelung ist jedoch gegenstandslos, da das deutsche Strafgesetzbuch die Todesstrafe nicht vorsieht und aufgrund des Grundgesetzes auch nicht vorsehen darf (Art. 102).
Gleiches gilt für das in der Hessischen Verfassung normierte Verbot der Aussperrung.
(Wikipedia)
oder hier:
http://www.noz.de/deutschland-welt/poli ... odesstrafe