Pelham vs. Kraftwerk - Sampling-Urteil - EuGH, Verfassungsgericht, HH, Finales Urteil erwartend

Ich werde als erstes mal ein paar Pelhamstimmen sampeln und verwerten. Aber ich find seine Musik eigentlich total ätzend, also lass ich es besser.
 
Gibts da nicht diese 30 Jahre regel,nach der ich frei verfügen kann?
70 Jahre nach dem Tode des Komponisten ist das Werk gemeinfrei. Das heißt aber nicht, dass irgendwann davon gedruckte Noten gemeinfrei sind, oder Aufnahmen.
Du darfst jetzt problemlos Mozart spielen oder seine Originalnoten abschreiben, aber ich darf dein Erzeugnis dann nicht sampeln oder kopieren.
 
Also nix mit Yoda sampeln oder ne alte Jazzplatte?

Gibts da nicht diese 30 Jahre regel,nach der ich frei verfügen kann?
Für einfache Lichtbilder 25 Jahre, für Lichtbilder mit künstlerischem oder zeitdokumentarischem Werk 50 Jahre - nach dem Tod des Rechteinhabers. Für Werke der Musik weiterhin 70 Jahre
 
Und Yoda?

Hab hier etlich Sample CDs aus den 90s.Bin mir nicht sicher, ob hier jedes Filmsample geklärt wurde.

Das ist davon ausgeschlossen, oder?

Es geht nur darum in einem monetisierten Youtubevideo max 15 Sek eines anderen Werks senden zu dürfen?

Ich sehe da jetzt keinen Unterschied zu Pelham, der ne weitaus kürzere Loop von Kraftwerk sampelte?
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Das mit Pelham ist mir nicht ganz klar. Der hat zwar nur ein kurzes Stück gesampelt, aber das so oft wiederholt, dass es dann ein ganzes Musikstück war.

Der Sinn von den Zitaten ist ja ursprünglich, dass ich zB einen Film über einen Regisseur drehe und dann ein Beispiel aus einem seiner Filme bringe. Oder ich schreibe einen Zeitungsartikel und darf dann einen Politiker zitieren.

Das ist natürlich ganz was anderes als Samples, die man dann als echtes neues Werk verwenden will. Deswegen passt das einfach nicht rein und ist ein ewiges Gebastel am Gesetz. Dass es heutzutage viel einfacher ist Tonaufnahmen zu zitieren, kommt dann noch erschwerdend dazu.
Plus diese ganzen Technogeschichten, die ja ohne Samples gar nicht möglich sind, weil das da einfach dazugehört.

Entsprechend gibt es auch unter Musikern zwei grundverschiedene Ansichten: die einen wollen gern sampeln, die anderen wollen nicht gesampelt oder kopiert werden. Das kriegt man nicht unter einen Hut. Ich möchte da nicht Gesetzgeber sein bei dem Problem. Deswegen geht ja auch jeder Fall einzeln vor Gericht.
 
Deutsche Gerichte verschleppen so viel..
Da wäre nichts verschleppt worden, wenn man sich mit dem ersten Urteil zufrieden gegeben hätte. Dummerweise gibt es in Deutschland die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dann muss man erstmal neues Material bringen um den Einspruch zu begründen, und das dauert natürlich.
 
Die beste Frage des Tages :) Kurz: ein alter Popstar der ein Problem mit mittelalten Popstars hat. Sein ehemaliger Angestellter Wolfgang Flür, mit dem ich mich mal in Mannheim auf einer Lesung unterhalten habe, kam damit besser zurecht, obwohl er wohl auch nicht viel von den Tantiemen seiner Arbeit gesehen haben soll.
Der mittelalte Popstar war in den 90er zwar teilweise auch ein fürchterlicher Kerl, aber hatte ein sehr lustiges Video im damaligen Technoclub Omen mit Mark Spoon gedreht ("Twilight Zone") und definitiv mehr Hitparadenerfolge als jener alte Popstar, der wiederum von vielen als ein Urvater mehrerer Musikstile angesehen wird.
 
Die Sache würde auch in einem anderen Land nicht ganz einfach. Der große Sprung hat hier mit 2 Hauptgründen zu tun:
1) ist es noch nationales Recht oder europäisches?
2) Welche der im Text beschriebenen Situationen sind anzunehmen.

Bin recht sicher, dass der Fall in Belgien, Frankreich oder anderswo in Europa auch nicht viel einfacher verlaufen wäre.
 
Ob Ralf das durchhält - mind 2 Instanzen stehen noch aus:

Um Hütter würde ich mir da eher weniger Gedanken machen (meiner Erinnerung nach ist sogar jemand aus seinem privaten Umfeld [Ehefrau??] Rechtsanwalt).

Viel erstaunlicher finde ich, dass Pelham so beharrlich die Dienste des Rechtsstaats in Anspruch nimmt. Das steht ja in völligem Widerspruch zum Klischee des harten Rappers, der die Dinge lieber auf seine Weise regelt ...😉😉
 
Jaja, der gute Moses...:streichel:

Da wäre nichts verschleppt worden, wenn man sich mit dem ersten Urteil zufrieden gegeben hätte. Dummerweise gibt es in Deutschland die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dann muss man erstmal neues Material bringen um den Einspruch zu begründen, und das dauert natürlich.
Auch in anderen Ländern kann man in höhere Instanzen gehen, und, dass die Aktenberge bei so einem Fall ins Gigantische wachsen ist irgendwie auch normal.
 
Ich dachte früher immer 4 Sekunden Sampling wäre erlaubt, egal was nun die Quelle ist. Für mich stellt sich jetzt immer die Frage, was mit den ganzen SamplingCDs ist, wenn das Sample nicht rechtmäßig weiter gegeben würde und ich verklagt werde, kann ich mich dann darauf berufen, dass der SampleCD Verein mir die Nutzungrechte so zugesagt hat? Gibt ja mehr wie SamplingCD, z.B. Portale wie Splice. Stehe ich in der Nachweispflicht und muss über jedes Samples Buch führen, woher ich es habe? Das wäre ein ganz schöner Aufwand, weil ich zum großen Teil gar nicht weiß woher mal ein Sample kam.

Was ist mit so Allerwelts Samples wie dem Amen Break?
 
Ich dachte früher immer 4 Sekunden Sampling wäre erlaubt, egal was nun die Quelle ist. Für mich stellt sich jetzt immer die Frage, was mit den ganzen SamplingCDs ist, wenn das Sample nicht rechtmäßig weiter gegeben würde und ich verklagt werde, kann ich mich dann darauf berufen, dass der SampleCD Verein mir die Nutzungrechte so zugesagt hat? Gibt ja mehr wie SamplingCD, z.B. Portale wie Splice. Stehe ich in der Nachweispflicht und muss über jedes Samples Buch führen, woher ich es habe? Das wäre ein ganz schöner Aufwand, weil ich zum großen Teil gar nicht weiß woher mal ein Sample kam.

Was ist mit so Allerwelts Samples wie dem Amen Break?
wo kein Kläger da kein Beklagter
 
Unwissenheit schützt vor Strafe nicht. Natürlich kannst du dann den CD-Verkäufer verklagen, wenn er behauptet hat, du dürftest alles benutzen. Aber das ist dann ein anderes Gerichtsverfahren.
Du musst das nur nachweisen, wenn dich der Rechtinhaber verklagt. Ob du das Risiko eingehen willst musst du selbst entscheiden, da kann dir keiner eine rechtssichere Empfehlung geben.

Die Verwendung des Amen Breaks wäre natürlich grundsätzlich auch kostenpflichtig, da hat der Rechteinhaber nur bisher nichts unternommen.
 


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