"Für die GEZ wird es daher etwa interessant, ob eine Person über eine E-Mail-Adresse verfügt, Bankgeschäfte online durchführt oder Online-Shopping betreibt. Die Gebühren-Eintreiber müssen dann nicht mehr im Altpapier nach Fernsehzeitschriften suchen, sondern können auch in Internet-Foren nach potentiellen Gebührensündern fahnden", erläutert die Medienrechtlerin Marwitz.
Durch eine neue Vorschrift im 8. Rundfunkänderungsstaatsvertrag erhält der öffentlich-rechtliche Rundfunk und die Gebühreneinzugszentrale die Befugnis, personenbezogene Daten (entsprechend § 28 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)) zu erheben, verarbeiten oder nutzen. Dieser rundfunkrechtliche Verweis auf § 28 BDSG ist bereits von Experten als verfassungswidrig beurteilt worden. Fragwürdig ist nach Ansicht von Marwitz auch die Rechtslage, der zufolge die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Tätigkeit der GEZ in den meisten Bundesländern durch die Datenschutzbeauftragten der Rundfunkanstalten erfolgt. Marwitz will die EU-Kommission über diesen Umstand informieren und um eine Stellungnahme bitten.