fanwander
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Re: Sampling: gut oder böse? (Juristische Sicht)
Es gilt natürlich genauso umgekehrt: Der japanische Filmmusikverlag hat ggf hier in D einen Subverlag (das ist wie'ne Handelsvertretung). Dieser Subverlag kümmert sich um die Rechteverwertung in Deutschland. Wenn der Subverlag Dir auf die Schliche kommt, dann schickt er Dir eine Rechnung, und wenn Du dann gezahlt hast, dann gehen davon x% an den japanischen Verlag (und über diesen wieder ein Teil an den Filmkomponisten) und 100-x% bleiben beim deutschen Subverlag.
Im Prinzip gilt das deutsche Urheber recht auch für den japanischen Komponisten. Dessen Problem ist nur, dass er es kaum durchsetzen kann ohne Hilfe vor Ort. Und diese Hilfe ist der Subverleger.
Ich habe das beispiel absichtlich umgedreht beschrieben. Ich hätte vielleicht zwei komplett andere Länder nehmen sollen, um darzulegen, dass das Prinzip weltweit gleich ist.salz schrieb:Es war genau umgekehrt: ich hatte mich bei div. Filmen bedient (Dialogfetzen). Einiges erschien sogar bei einem japanischen Netlabel (k.A ob wegen der Samples).fanwander schrieb:Das jeweils lokale Urheberrecht gilt für jeden Urheber der Welt. Als Deutscher kannst Du also in Japan Tantiemen für eine dortige Verwertung Deines in Deutschland veröffentlichten Werkes einfordern. Die Frage ist, wie erhältst Du Kenntnis davon, und wie würdest Du das durchsetzen (kannst Du japanisch?).
Nun waren die Filme Underground (selbst in Japan) und meine Tracks sowieso. Mich würde interessieren, was passiert wenn sich ein international bekannter Musiker/Produzent an einem berühmten asiatischen Film wie z.B. Hero (China) bedient.
Es gilt natürlich genauso umgekehrt: Der japanische Filmmusikverlag hat ggf hier in D einen Subverlag (das ist wie'ne Handelsvertretung). Dieser Subverlag kümmert sich um die Rechteverwertung in Deutschland. Wenn der Subverlag Dir auf die Schliche kommt, dann schickt er Dir eine Rechnung, und wenn Du dann gezahlt hast, dann gehen davon x% an den japanischen Verlag (und über diesen wieder ein Teil an den Filmkomponisten) und 100-x% bleiben beim deutschen Subverlag.
Im Prinzip gilt das deutsche Urheber recht auch für den japanischen Komponisten. Dessen Problem ist nur, dass er es kaum durchsetzen kann ohne Hilfe vor Ort. Und diese Hilfe ist der Subverleger.