Re: Sampling: gut oder böse? (Juristische Sicht)
Jörg schrieb:
V au schrieb:
müsste dann noch mit rein:
ist ok, wenn man es eh nicht mehr erkennt
?
Interessanter Aspekt, aber damit führst du eine zusätzliche Dimension in die Vorgaben ein (Erkennbarkeit), die "quer" zu den anderen liegt, d.h. man müsste dann mehr als eine Antwort zulassen.
Am besten ist immer, man hat ein paar wenige, trennscharfe und eindeutige Optionen.
Das wäre das was ich mal ansprach - ab wieviel Vermanglung ist das noch Original? Reicht Hall oder schon mehr FM-Synchrotron-Atomosmoseumkehr mit gleichzeitiger Symmetrieabkehr.
Unkenntlichkeit ist ja leider vom Status unklar.
Wenn der Kläger es nicht erkennt, ist es vermutlich ok, sonst nicht.
Also:
Nein, die Antworten müssen lauten:
[ ] ist immer ok, unabhängig von der Klärung evtl. vorhandener Rechte
[ ] ist ok, wenn dabei die Rechte geklärt werden
[ ] ist ok, wenn dabei die Samples so stark verfremdet sind, dass der Urheber sie nicht erkennt**
[ ] ist nie ok, unabhängig von Rechten bzw. deren Klärung
Du darfst nicht in einer Vorgabe das Statement und eine Begründung vermischen, weil es auch andere Begründungen für die Zustimmung zum Statement geben kann.
*ist schon etwas awkwardianisch.
Deckt das alles ab? Also juristisch schon, die Gründe sind hier natürlich raus, die würde ich auch gern wissen und was das eigentlich Begehr bzw. Motivation ist - Sowas wie "I don't give a fuck" über "das was Menschen machen gehört uns allen" bis hin zu "das ist einfach nicht fair/diebstahl" und es ist einfach der Anstand weil juristisch eh die gängige Lösung. und so weiter..
ich mach einen Screenshot von dem was hier ist - danach hau ich das hier rein. Also oben das, das würde zu dem Thread insgesamt mehr passen, die andere Frage lass ich so.
Richtig? Gut? Einverstanden? Sorry, aber interessiert mich einfach - und das ist so schon gut formuliert.