aber absoluter Blödsinn... in D gilt eine Handlung als Notwehr, "wenn sie geeignet ist, den Angriff abzuwehren und darüber hinaus von mehreren gleich wirksamen Mitteln das mildeste zur Verfügung stehende Gegenmittel darstellt."
das mit dem mildesten mittel verneint die rechtssprechung regelmäßig.
das mittel muss nur subjektiv zweckmäßig sein, ansonsten hat man die freie wahl der mittel.
jemandem nachzuweisen, dass das reizgas genauso gut geeignet gewesen wäre wie die schusswaffe, ist ziemlich schwierig - ihm nachzuweisen, dass er das auch wusste, ist im prinzip unmöglich.
der grund, warum man einen einbrecher nicht mit dem baseballschläger den schädel einschlagen darf hat weniger etwas mit dem mittel zu tun als mit der angemessenheit. man wird dir leicht nachweisen können, dass du wusstest, dass ein schlag auf den kopf zu tödlichen verletzungen führen kann.
außerdem wird sich der staatsanwalt auch davon irritiert fühlen, dass du mit einem baseballschläger in der hand nach hause gekommen bist. den hast du realistisch betrachtet wohl eher extra aus dem auto oder aus dem keller geholt, und dann fehlt es schon an der unmittelbarkeit und es war schlichtweg keine notwehr mehr - obwohl es natürlich nachweislich den zustand des wegtragens von teurem behringer equipment beendet hat.
der einbruch allerdgins war schon vollendet (=kein notwehrrecht mehr) und die durchsetzung des hausrechts erreicht man durch totschlag eben genau nicht.
sofern sich dein lieblingssynthesizer bereits in den händen des besuchers befindet, könnte er dem erschlagenen aus der hand fallen und kaputt gehen.
da wäre das zulässigere, da zweckmäßigere mittel um seine eigentum zu schützen dann wohl also eher gewesen mit dem einsatz des knüppels nur zu drohen.