STN
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Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Erstaunlich schwammig ist die Sachlage auch im Bereich der bildlichen Kunst. Bei Collagen gilt etwa:
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme. Wird nämlich ein neues selbständiges Werk in freier Benutzung eines fremden Werks geschaffen, ist für die Veröffentlichung und Verwertung des neuen Werks die Zustimmung des Urhebers des ursprünglichen Werks nicht erforderlich (§24 Urheberrechtsgesetz). Man spricht in diesem Fall von einer feien Benutzung des ursprünglichen Werks. Das bedeutet für denjenigen, der aus verschiedenen Bildern ein neues Bild zusammensetzt, jedoch nicht, dass er die Urheberrechte an den verwendeten Bildern nicht zu beachten hätte. Die freie Benutzung ist an strenge Voraussetzungen geknüpft.
Entscheidend ist, dass das alte Werk hinter dem neu geschaffenen Werk weitgehend verblasst. Ob dies der Fall ist, hängt davon ab, welchen Grad an Individualität das neue Werk und das entlehnte alte Werk besitzen. Wer also ein Bild verwendet, das ein "Allerweltsmotiv" zeigt, das auch nicht in besonderer Weise fotografiert wurde und dieses im Rahmen einer besonders kreativen und individuellen Bildcollage verarbeitet, wird sich wahrscheinlich auf eine freie Benutzung berufen können. Dagegen gilt dies nicht, wenn der eigene kreative Beitrag zum Gesamtergebnis eher gering ist und gerade die besonders individuellen Merkmale der verwendeten Vorlage in dem fertigen Werk unverändert oder lediglich leicht verfremdet wieder auftauchen.
Kunstphilosophisch ist Sampling vollkommen in Ordnung. Ich kann ja auch die bekanntesten Bilder Pollocks neu interpretieren, indem ich ein Original kaufe und einen Schnurrbart drüber male.