florian_anwander schrieb:
Lothar Lammfromm schrieb:
Es gibt ein Recht auf Anonymität und auf anonyme Meinungsäußerungen. Dieses Recht ist sogar ein Grundrecht - jedenfalls nach Auffassung des Bundesverfasssungsgerichts.
Hast Du da mal eine Quelle dafür? Mich würde nämlich interessieren, wie das hergeleitet wird. Ich fällt nämlich weder für eine Realnamenspflicht, noch für ein Recht auf Anonymität eine verfassungsrechtliche Herleitung ein.
Verfassungsrechtliche Herleitung?u
A) "Realnamenspflicht": Da kann es keine Herleitung geben, denn die Verfassung begründet Schutzrechte der Bürger gegen den Staat. Bürgerpflichten lassen sich via Verfassung nicht herleiten.
B) "Recht auf Anonymität": Da gibt es verschiedene Ansätze zur Herleitung:
- via Postgeheimnis
- via Demonstrationsfreiheit bzw. abgeleitet der hohe Wert einer unbeeinträchtigten politischen Meinungsäußerung
(darum sind - prinzipiell - auch Befilmungen friedlicher Demos seitens der Polizei verboten)
- die Anonymität im Internet darf lt VerfG von Behörden nur aufgehoben werden, wenn ein gewichtiges Rechtsgut anderenfalls bedroht ist, und zwar jeweils einzelfallbezogen, und dieses Aufhebung zusätzlich verhältnismäßig und unvermeidlich ist (siehe: Urteil zur Vorratsdatenspeicherung)
- dort, wo es um besonders intime Bereiche geht (z.B. Partnerwerbung), oder um Kontaktaufnahme zu Institutionen/Menschen, die der Schweigepflicht unterworfen sind, darf die Anonymität im Internet von staatlicher Seite überhaupt nicht aufgehoben werden, z.B. Seelsorge, Betreuung psychich Erkrankter, Kontaktaufnahme zu Rechtsanwälten, im Regelfall gilt auch Quellenschutz im Journalismus u.v.m.
- wird die Anonymität im Internet durch Behörden zulässig aufgehoben, steht diese Maßnahme i.d.R. jeweils unter Richtervorbehalt.
Florian, ich hoffe ich habe dich ein wenig überzeugt.
