Berühmte BassThemen geschützt??

Lothar Lammfromm schrieb:
Wer supersicher gehen will, ändert zusätzlich noch eine Kleinigkeit ab (das finde ich persönlich musikalisch interessanter).

das ist eine gute idee. erklärkt, warum "ice ice baby" ohne credits für "under pressure" erscheinen konnte: eine deade note ist anders. bei einem zweitaktigen riff kann das den unterschied machen.
 
fab schrieb:
Lothar Lammfromm schrieb:
Wer supersicher gehen will, ändert zusätzlich noch eine Kleinigkeit ab (das finde ich persönlich musikalisch interessanter).

das ist eine gute idee. erklärkt, warum "ice ice baby" ohne credits für "under pressure" erscheinen konnte: eine deade note ist anders. bei einem zweitaktigen riff kann das den unterschied machen.

der vanilla hat später brav gezahlt.
steht da:
http://en.wikipedia.org/wiki/Ice_Ice_Baby
 
Es bleibt also offen alles!
Der kandidat gehe zurück zum beitrag vom florian :)
p
 
Egal ob Noten oder die direkte Einspielung: jede Komposition, auch Teile davon, unterliegt dem Urheberrecht.
Einige versuchen es dennoch, kommen damit durch. Andere wiederum werden verklagt.
Privat kannst man sich da so richtig austoben. Sobald es jedoch veröffentlicht werden soll, würde ich
unbedingt ein Clearing machen, ob das Element verwendet werden darf.
 
:stop: !
mikesonic schrieb:
der vanilla hat später brav gezahlt.
steht da:
http://en.wikipedia.org/wiki/Ice_Ice_Baby

Mikesonic, bitte mach hier nicht die Leute scheu - für völlig umsonst. "Ice Ice Baby" war gesampelt. Hätte er den Kram nachgespielt, hätte er nicht zahlen müssen. Ich zitiere (ich kenne im Übrigen sogar den Gerichtsprozess...):

" In later interviews, Van Winkle readily admitted he sampled the song and claimed his 1990 statement was a joke."

Es ist genau so, wie ich es oben (eigentlich schön gründlich, finde ich) dargestellt habe. Anders gesagt: Nur echte Kompositionen sind als Noten geschützt - und das geht erst ab der Melodie los. Teile von Kompositionen wie Schlagwerk oder einfache Bassstrukturen sind nicht schützbar. Echt jetzt. :nihao:

Anmerkung: Ich kenne allerdings einige Dutzend Urheberrechtsanwälte, die was anderes behaupten. Sie tun das entweder, weil sie die Materie nicht beherrschen (kommt sogar häufig vor), oder, weil es für sie einfach der bequemste und profitabelste Weg für sie ist, ähm, um mit wenig Arbeit abzukassieren... :mad:

(eigentlich ist es kein Wunder, dass der Anwaltsberuf inzwischen so verrufen ist - es gibt dennoch eine Reihe ganz wunderbarer Anwälte)
 
lothar, du bist offenbar anwaltlich tätig.

würdest du einen individuellen musiker als mandanten tatsächlich so beraten, dass er eines der von mir oben aufgelisteten bass riffs 1:1 nachspielen und veröffentlichen darf ohne ein bearbeitungsrecht vom verlag zu erwerben?

wo hören deiner meinung nach einfache bass-strukturen auf und fängt eine bassmelodie an? das ist der kern von peters frage.

(um ein cover geht es ja nicht, das könnte man einfach von der gema lizenzieren.)

meiner meinung nach kann man dazu alles mögliche vertreten und für allein richtig halten. eine risikoabschätzung vor der veröffentlichung muss aber berücksichtigen, dass ein gericht das jederzeit anders sehen kann. du müsstest also bei veröffentlichung schon mal schutzschriften hinterlegen, um nicht an irgendeinem verbreitungsort erstmal eine einstweilige verfügung zu fangen.
 
Hallo Lothar,

ich gehe nicht ganz kongruent in Deiner Annahme was die Restriktion auf die Melodie angeht. Der zentrale Begriff ist hier die Schöpfungshöhe. Und die muss nicht nur auf der Melodie beruhen. Es geht immer auch um die Gesamtanmutung (das ist v.a nach meiner Erinnerung beim Urheberrecht im Architekturbereich das zentrale Thema, wo die Imitierer oder Adaptierer geknackt werden). So wie die Bassfigur bei den Temptations eingesetzt und wie der Gesang eher adlibmäßig darübergesetzt ist (mit der Melodie waere es da in der Strophe naemlich so eine Sache), macht eben gerade der Einsatz der Bassfigur im Rest die gesamte Schöpfungshöhe des Werkes aus. Und genau diese Gesamtanmutung adaptiert Peter meines Erachtens.

Der Einwand dass hier nur das Leistungsschutzrecht auf den Sample griffe, halte ich für eine zu begrenzte Sichtweise. Durch die Songbetitelung ("...tempted" <-> "Temptations") wird hier eindeutig auch in markenrechtliche Aspekte eingegriffen. (Man sieht ich beziehe mich nur exakt auf Peters Anfrage: Es gibt keine Pauschalaussage und keine Präzendenzfälle im Urheberrecht. Jeder Gerichtsentscheid ist individuell.)


Und zu guter Letzt sollten wir nicht vergessen, dass alles bisher erwähnte nur nach dem deutschen Urheberrecht relevant ist. In den USA (generell im Angelsächsisch beeinflussten Rechtsraum) funktioniert Urheberrecht ganz anders.
In Internetzeiten, hat man dann schnell einen Anwalt aus USA am Hals, der einen vor einem kalifornischen Gericht verklagt. Muss jetzt nicht gerade zu einem Auslileferungsbegehren führen, kann einem aber die nächste USA-Reise versauen.

Florian
 
scheint wohl keiner zu checken:

SAMPLES SIND IMMER GESCHUETZT

Teile von Kompositionen wie Schlagwerk oder einfache Bassstrukturen sind nicht schützbar. Das heisst in nicht abgesampelter Form!

Sonst muesste man locker gegen paar hundert andere werke clearen, schon wenn man nur 3 noten spielt ;-)
 
fab schrieb:
(um ein cover geht es ja nicht, das könnte man einfach von der gema lizenzieren.)
Das kann er auch mit einer Bearbeitung. Da kriegt er dann immer ncoh 12% der Tantiemen.
 
C0r€ schrieb:
scheint wohl keiner zu checken:

SAMPLES SIND IMMER GESCHUETZT

Teile von Kompositionen wie Schlagwerk oder einfache Bassstrukturen sind nicht schützbar.
Nein so einfach ist es leider nicht. Samples sind im Sinne des Leistungsschutzgesetztes geschuetzt. Geschutzt ist hier NICHT die Leistung des Urhebers, sondern die des Musikers (der hätte Anrechte als Mitglied der GVL) und derjenigen, der die Aufnahme bezahlt hat.

Bei den Teilen der Komposition geht es immer immer immer nur um die individuelle Betrachtung des Anteils der beanstandeten Werkbestandteile an der gesamten WerkSchöpfung. Was ist bei Techno? Da sind Basssequenzen ggf das einzige, das eine Individualisierung darstellt und damit den Anspruch ein Werk im Sinne des Urheberrechts zu sein berechtigt.
 
florian_anwander schrieb:
Nein so einfach ist es leider nicht. Samples sind im Sinne des Leistungsschutzgesetztes geschuetzt. Geschutzt ist hier NICHT die Leistung des Urhebers, sondern die des Musikers (der hätte Anrechte als Mitglied der GVL) und derjenigen, der die Aufnahme bezahlt hat.

Quatsch. Erstmal bin ich in keinem Verein. Ausserdem kann mir bei selbsterstelltem Material (samples) niemand das Urheberrecht absprechen (im Ganzen ist das nichtmal uebertragbar, mal davon abgesehen).
Das kann ich immer einklagen, solang ich nachweisen kann, dass ich auch wirklich der Urheber bin und meine Rechte nicht uebertragen habe.
 
florian_anwander schrieb:
fab schrieb:
(um ein cover geht es ja nicht, das könnte man einfach von der gema lizenzieren.)
Das kann er auch mit einer Bearbeitung. Da kriegt er dann immer ncoh 12% der Tantiemen.

florian - das ist interessant. ist das eine neue praxis? der berechtigungsvertrag der gema enthält bisher klingelton-rechte, ja, aber generell bearbeitungen?

vgl.

"Dieses Bearbeitungsrecht kann er grundsätzlich nicht von der GEMA erwerben; denn die GEMA nimmt das Bearbeitungsrecht nicht wahr. Es ist grundsätzlich nicht Gegenstand des Berechtigungsvertrages. Dies leuchtet nicht zuletzt deswegen ein, weil Bearbeitungen höchst unterschiedlich ausfallen können. "

http://www.komponistenverband.de/content/view/367/116/

gernot schulze ist mitautor eines, wenn nicht mittlerweile DES standard-kommentars zum urheberrecht (dreier/schulze).

im übrigen: rechtsberatung im einzelfall sollten wir hier mit rücksicht auf mic nicht durchführen. das ist meines erachtens auch nicht zielführend. wer sicher sein möchte, sollte sich von seinem anwalt beraten lassen. i.Ü. haftet diesr für eine falsche auskunft (daher meine frage an lothar).

ansonsten bin ich völlig einverstanden mit den ausführungen zur schöpfungshöhe. rechtssicherheit gibt es dort nicht. das ist übrigens in den USA nicht viel anders. die individualität eines möglichen schutzgegenstandes ist auch dort zu zu bestimmen.
 
fab schrieb:
(...) meiner meinung nach kann man dazu alles mögliche vertreten und für allein richtig halten.
Ich sehe das anders. Man sollte als Anwalt nur das vertreten, was rechtens ist.

Um einmal hier einmal ein Hausnummer zu geben: Im Bereich Rock/Pop/Techno ist es gänzlich unmöglich, dass eine eintaktige Bassfigur wie im Fall von Peter irgendwelche Schutzrechte für sich beanspruchen kann, wenn sie nachgespielt wird. Wer hier nachspielt/sequencert, liegt immer auf der richtigen Seite. Sollte irgendein OLG-Dämlack mal was anderes entscheiden, geht man halt in die höhere Instanz. Sorry, ich sehe da kein Rechtsrisiko. Gar keins. :P

Ich weiß, dass es jede Menge Urheberrechtsanwälte gibt, die auch bei nachgespielten,nichtmelodischen Kurzmotiven (Bass/Drum usw.) ganz laut stöhnen und irgendetwas von "machen Sie das besser nicht!" faseln. Dieses übervorsichtige und i.d.R. wenig kenntnisreiche Getue (sogenannte Ratschläge) schadet deutlich mehr als das es nützt. Genauer gesagt, es nützt niemanden, außer vielleicht der Bequemlichkeit der anwaltlichen Berufsausübung. Ich sehe derartige Rechtsberatungspraktiken, pardon, als Ausdruck der zunehmenden Verlotterung eines Berufsstandes.

Auch, wenn es etwas unhöflich klingt: Zu meinen Tätigkeiten mache ich allerdings keine Angaben - und Rechtsberatung gebe ich auch keine. Nur, damit hier keine Missverständnisse entstehen, sorry.
 
Deak Ferance schrieb:
Lothar Lammfromm schrieb:
Teile von Kompositionen wie Schlagwerk oder einfache Bassstrukturen sind nicht schützbar. Echt jetzt. :nihao:
Das sahen und sehen die Herrn Ralf Hütter, Florian Schneider und deren Anwälte offenbar anders.
Hier wurde auch gesampelt, und zwar nichts tonales sondern rhythmisch metallisches ! ;-)
http://www.taz.de/1/leben/musik/artikel ... wei-takte/
Oh mann, schreibe ich denn so unverständlich?

Natürlich. Wenn es gesampelt ist, dann ist es i.d.R. ein Problem. Wenn es nachgespielt ist eben nicht.

Eigentlich dachte ich, das hätte ich bereits mehrfach geschrieben. :P
 
Lothar Lammfromm schrieb:
. Sollte irgendein OLG-Dämlack mal was anderes entscheiden, geht man halt in die höhere Instanz. Sorry, ich sehe da kein Rechtsrisiko. Gar keins.

und bis der bgh nach 3-5 jahren über die hauptsache entschieden hat, liegt die cd deines mandanten auf lager. dann hoffe, ich, dass du vorher unmissverständlich über dieses risiko aufgeklärt hast. ;-)
 
ich dachte so betreibt man marketing. Verboten ist "in"
man verdient zwar nichts, aber die musik ist ueberall zu hoeren.
Und die Zeiten dass da "CDs" irgendwo lagern sind doch auch laengst vorbei ?!
Zumal man dass dann auch auf einem Russen- oder chinaserver zum verkauf anbieten koennte, wenn man hier nicht darf.
 
florian_anwander schrieb:
Durch die Songbetitelung ("...tempted" <-> "Temptations") wird hier eindeutig auch in markenrechtliche Aspekte eingegriffen.
Das ist ein interessanter Aspekt, ich halte deine Sichtweise nicht für abwegig. Ist aber ganz schön kompliziert - kurz: Ich würde Peter ebenfalls vorschlagen, sich über eine andere Songbetitelung Gedanken zu machen. Ach, und was die US-Richter betrifft: Ganz so heftig unterschiedlich zur deutschen Rechtssprechungspraxis, wie du annimmst, ist es dort auch nicht. Da indet viel Panikmache statt, und das völlig umsonst. Ich denke aber, dass man sich die Sachen wirklich ganz genau anschauen sollte - bevor man sich von der allgemeinen Urheberrechts-Panikstimmung anstecken lässt. Was ich oben geschrieben hatte (zu Bassriffs u.ä.) gilt auch in den USA. Also: Locker bleiben! :)
 
Deak Ferance schrieb:
Das sahen und sehen die Herrn Ralf Hütter, Florian Schneider und deren Anwälte offenbar anders.
Hier wurde auch gesampelt, und zwar nichts tonales sondern rhythmisch metallisches ! ;-)
http://www.taz.de/1/leben/musik/artikel ... wei-takte/

die grundsätze aus der entscheidung "metall auf metall" des bgh finden sich in meinem post auf seite 1 sehr kurz zusammengefasst ( unter 2.). sampling ist danach unter bestimmten voraussetzungen erlaubt.
 
Hmm, mal ne Frage.
ich habe vor 1 Jahr mit bekannten den Song "Hold on to the Vision" aus dem Film "Karate Tiger" gecovert.
Alles Ordnungsgemäß der GEMA gemeldet damit der Komponist auch seine Kohle bekommt. Da es von dem Lied aber nur eine Single Version gab, habe ich daraus eine Maxiversion gezaubert und einen Sprachsample aus dem Film eingearbeitet. Normalerweise müsste ich den Sprachsample doch clearen lassen oder ?
Und wie verhält es sich mit dem Part der Maxiversion ?
Das Lied wird im Original bei ca. 3:45 Min. ausgeblendet. Ich habe aber noch einen kleinen Teil mit Drummfills neuprogrammiert sowie noch eine Pianoline die im Original nicht vorkommt mit eingebaut ?

Lothar Lammfromm schrieb:
Oh mann, schreibe ich denn so unverständlich?

Lothar. Mal etwas freundlicher bitte ! Solche Sätze kommen bei mir gar nicht gut an. Diskussion - gerne und gut. Aber nicht so !! ;-)
 
Ich habe jetzt eine zweite version (Sorry das die alte überschieben ist!)

Was ich gemacht habe: Klar, sequenciert und von einem Bass-synth spielen lassen, dann habe ich die zweitaktige phrase um eine 8tel note verlängert!

(Weil ich finde, das spannendste sind eigentlich die pausen bei diesem thema)

Was dann passiert ist klar!?: Das bassthema durchwandert alle 8tel noten des taktes und ist nach 16takten erst wieder da, wo es angefangen hat!
und für mich besonders wichtig, es ist abwechselnd mal auf den geraten tackteilen und dann wieder auf "und".

Und... es wird wahrscheinlich kaum wahrgenommen :) ?

- Ich vermute mal, dass es rechtsvertretern nicht ausreichen wird :)
- ich will es ja auch nicht veröffentlichen, wobei sich die frage stellt, ob soundcloud.com schon eine VÖ ist!? Weiß das jemand!?

Danke, peter
 
cover.jpg


Mein ehrlich gemeinter Tipp zur Weiterentwicklung geht in diese Richtung. Am Ende des Artikel gibt es auch einen Link, um sich die wunderbare Musik anzuhören. Track Nr. 5 ist sehr speziell.
http://themoreyouthinkaboutit.blogspot. ... ected.html
 
Ja, Soundcloud wäre - streng genommen - schon eine VÖ. Trotzdem, sei ruhig unbesorgt. Die rechtliche Lage ist jetzt für dich eindeutig: Dir kann nichts passieren. Es ist Dein Werk, und seine Bestandteile sind harmlosester Natur.
 
@ LL
Danke für deine aussage (ich sehe das als tipp, nicht als rechtsverbindlich).

p
 
ich seh das wie Lothar Lammfromm und haette auch schon bei der ersten version keine verbindung zum original gehoert, wenn das hier nicht explizit angesprochen worden waere, obwohl ich das original kenne. Hab aber auch nicht alles im detail durchgehoert sondern nur ein paar ausschnitte.
Wenn man so hoert wie viele -kurze- riffs immer wieder verwendet werden, wo sofort klar ist wo die herkommen und wo trotzdem kein clearing durchgefuerhrt wird sollte einem einiges klar werden. Sonst muesste man prinzipiell schon bei 3 markant gespielten noten clearen. Und 3 noten, die schonmal verwendet wurden hat man schnell beisammen ;-) Bei "hits" reicht es oft schon diese 3 noten zu hoeren um zu wissen wie das stueck heisst... das ist eben die diskrepanz. In ein paar noten steckt 0 schoepferische hoehe, da muss schon mehr sein. Die grenze ist fliessend, aber definitiv nicht bei einem einfachen basslauf. Samples sind ein anderes thema. Da reicht schon ein -markanter- gesampelter unverfremdeter ton um es clearen zu muessen. Eine einzelne Basedrum ist das eher nicht (es sei denn sie ist "besonders"), ein Sprachsample mit hoher Wahrscheinlichkeit.
 
in den heutigen chartz gibs eh nur noch 4 themen
ändere einen ton in der länge dann kannst du dich zu den 4 einreihen


bei der anzahl sinnloser und schlechter produzenten musik
interresiert sich kein hahn dafür.

im grenzfall einfach halbe halbe machen .
 


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