Die ganzen (Analog)Clones und das Recht.

Sunwave

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MOD: die rechtliche Frage nach Cloner und Legalität hier her zusammengefügt, da klar Gesprächsbedarf..

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Ist das denn alles 100% legal was da Behringer vorgestellt bzw. geleakt hat?

Darf man all diese Instrumente jetzt 1:1 kopieren? Vorher war das doch immer ein Problem, so mancher Hersteller musste sein Gehäuse ändern (303 Klon) oder das Produkt einstellen (so viel ich mich erinnere bei Rebirth 338 ).

Korg hat den Odyssey doch auch nur in Kooperation bzw. mit Lizenz gebaut. Ich denke den rechtlichen Apekt darf man nicht unterschätzen, aber Behringer hat höchstwahrscheinlich Geld, Anwälte und Möglichkeiten von denen die allermeisten anderen Hersteller nur träumen können.


Keine Ahnung, ob das hier schon Mal besprochen wurde, aber es interessiert mich sehr:
Wie ist das eigentlich juristisch mit dem ganzen Geklone ?
Behringer baut einfach alte Synthies nach, gleiche Funktion, quasi gleicher Name und Design und bringt das Zeug auf den Markt. Muss er da ein Einverständniss der Originalproduzenten haben ? Zahlt er eine Lizensgebühr ? Warum lassen sich die Originalhersteller das gefallen ? (Bzw. Mackie hat ja gegen Behringers Diebstahl geklagt. Wenn auch erfolglos, soweit ich mich erinnere). Oder verfallen da nach gewisser Zeit alle Urheberrechte ?
(Dass die Patente für die Schaltungen abgelaufen sind, verstehe ich, aber es gibt ja auch so etwas wie ein Markenschutzrecht. Versuche Mal eine Schokolade mit einer türkisen Kuh auf den Markt zu bringen, die zB "Mulka" heißt. Da dauert es nicht lange bis du Post vom Anwalt bekommst)
Ich mein, für uns User ist die ganze Behringernummer natürlich sehr angenehm, aber ich kann mir schon vorstellen, dass Roland es nicht so witzig findet, wenn die die SH 101 klonen, während Roland selber gerade eine Boutique-Version auf den Markt bringt.

Ich möchte jetzt Keine Diskussion lostreten, ob Behringer unverschämt ist oder nicht. Mich interessiert nur der juristische Aspekt.

Danke schon Mal für Infos.
tr
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Ist das denn alles 100% legal was da Behringer vorgestellt bzw. geleakt hat?

Wenn nicht, werden früh genug Meldungen über entsprechende Gerichtsverfahren (gabs ja vor längerer Zeit mal mit Mackie) durchs Internet tickern und bestimmt nicht unbemerkt bleiben :)...

Im Ernst: Behringer, Musictribe oder wie auch immer ist inzwischen so groß, dass es da mit absoluter Sicherheit eine Rechtsabteilung gibt, deren Anwälte etc. im Vorfeld klären, ob irgendwas an/in einem geplanten Produkt illegal ist und voraussichtlich zu Rechtsstreitigkeiten führen würde.
 
Im Ernst: Behringer, Musictribe oder wie auch immer ist inzwischen so groß, dass es da mit absoluter Sicherheit eine Rechtsabteilung gibt, deren Anwälte etc. im Vorfeld klären, ob irgendwas an/in einem geplanten Produkt illegal ist und voraussichtlich zu Rechtsstreitigkeiten führen würde.

So meine ich das auch, aber auch, dass Behringer kalkulieren bzw. Sachen machen kann, die ev. zu Rechtstreitigkeiten führen werden welche aber für sie problemlos gelöst werden können.

So wie wenn Jay Z einen Track 1 zu 1 sampelt und veröffentlicht und die Anwälte das im Nachhinein richten.
 
Korg hat den Odyssey doch auch nur in Kooperation bzw. mit Lizenz gebaut.

Bin mir nicht sicher, dass es da primär um (patent-, lizenz-, urheber-) rechtliche Dinge ging. Man beschreibt die Zusammenarbeit mit David Friend jedenfalls in der Richtung, dass es da um das Fachwissen und die Kentnisse zum Reproduzieren ging.

O-Ton Korg:
Korg schrieb:
Dank fachkundiger Beratung durch David Friend, den Mitbegründer von ARP Instruments, konnte Korg die Originalschaltung für jene Künstler reproduzieren, die klassische Sounds wiederbeleben und neue erforschen möchten. Gemeinsam gelang es den Korg- und Arp-Ingenieuren, Sound und Feel des Vorbilds vollständig zu rekonstruieren.

Quelle: http://www.korg.com/de/products/synthesizers/arpodyssey/

Was bei mir nebenbei die Frage aufwirft, wie das eigentlich mit den ganzen DIY-Nachbauten ist, sei es nun TTSH, Guinguin-Minimoog, Yocto, Nava usw. usf.? Da gehts ja erstmal auch um eine möglichst originalgetreue Reproduktion, wenngleich man sie selbst zusammenlöten muss.
 
Keine Ahnung, ob das hier schon Mal besprochen wurde, aber es interessiert mich sehr:
Wie ist das eigentlich juristisch mit dem ganzen Geklone ?
Behringer baut einfach alte Synthies nach, gleiche Funktion, quasi gleicher Name und Design und bringt das Zeug auf den Markt. Muss er da ein Einverständniss der Originalproduzenten haben ? Zahlt er eine Lizensgebühr ? Warum lassen sich die Originalhersteller das gefallen ? (Bzw. Mackie hat ja gegen Behringers Diebstahl geklagt. Wenn auch erfolglos, soweit ich mich erinnere). Oder verfallen da nach gewisser Zeit alle Urheberrechte ?
(Dass die Patente für die Schaltungen abgelaufen sind, verstehe ich, aber es gibt ja auch so etwas wie ein Markenschutzrecht. Versuche Mal eine Schokolade mit einer türkisen Kuh auf den Markt zu bringen, die zB "Mulka" heißt. Da dauert es nicht lange bis du Post vom Anwalt bekommst)
Ich mein, für uns User ist die ganze Behringernummer natürlich sehr angenehm, aber ich kann mir schon vorstellen, dass Roland es nicht so witzig findet, wenn die die SH 101 klonen, während Roland selber gerade eine Boutique-Version auf den Markt bringt.

Ich möchte jetzt Keine Diskussion lostreten, ob Behringer unverschämt ist oder nicht. Mich interessiert nur der juristische Aspekt.

Danke schon Mal für Infos.
tr
 
Ich weiss nur noch, als die Rechte für die 303 ausgelaufen waren, baute Cyclone Analogic den Bassbot TT303 nach. Alles schön und gut aber plötzlich interessierte sich Roland wieder für
ihren analogen Fehlgriff aus den frühen 80ern. Bis dahin hatten sie alle Warnungen und Vorschläge abgeschmettert und dann doch wieder Geld gerochen.
Kurz darauf wurde das Design der Bassbot geändert. Heute unter Bassbot MK2 bekannt.
 
Man muss auch unterscheiden zwischen …

1. Patent:
Was ist technisch wirklich patentiert? Es geht meist um die x-te Inkarnation eines Subtraktiv-Analogen Synthesizers nach Moog, der einfach bestimmte Eigenschaften hat. Casio jedoch musste seine FM-Synthese nach Yamaha etwas umgestalten und umbenennen. Es kann aber auch einfach nur um ein Bedienkonzept gehen, das mit dem Sound nicht das Geringste zu tun hat.

2. Marke:
Logo, Schriftzug, Design, Farben, usw. ergeben die Marke, die ist meist geschützt. Beispiel: Behringer kauft sich einfach das Recht an der Oberheim-Marke.

3. Geschmacksmuster/Schöpfung:
Das Produkt sieht nicht zufällig so aus, sondern die Gestaltung erreicht eine gewisse Schöpfungshöhe. Beispiel: Colani-Designs werden sofort als sein Werk erkannt und keiner kann behaupten, dass die Sachen nur wegen ihrer Funktion so aussehen.

4. Plagiat:
Das Aussehen eines Produkt erweckt bewusst sofort eindeutige Assoziationen zu einem anderen bekannten Produkt. Beispiel: Roland erwirkt von Cyclone, das Aussehen, das 1:1 jenem vom eigenen Produkt entspricht, nicht länger zu kopieren.

… das wäre alles separat zu betrachten. Ich bin aber keine Fachfrau, trotz einiger Rechts-Semester, und habe das jetzt nur vereinfacht zusammengefasst.
 
Danke soweit.
Also, haben wir bei Behringers SH 101 Klon definitiv einen Verstoß gegen deinen Punkt 3 und eindeutig ein Plagiat nach deinem Punkt 4.
Hat Behringer da jetzt bei Roland um Erlaubnis fragen müssen (und zahlt zB eine Lizenz), oder wie läuft das ?
Behringers Model D verstößt ja auch gegen Punkt 3. Das ist eindeutig vom Minimoog abgekupfert. Sogar der Name Model D.
Kann mir vorstellen, dass Moog das gerade jetzt nicht so witzig findet. Irgendwie verstößt es gegen mein Rechtsverständniss, was Behringer da treibt.
Weiß da keiner, wie das jetzt juristisch genau ist ?

tr
 
wenn das patent abgelaufen ist, darf man 1:1 abkupfern, meine ich - nicht nur technisch. ist bei medikamenten ja sogar so, dass man 1:1 abkupfern "muss". und der model d bietet ja neben weiteren filtern, eurorack-kompatiblität, semi-modularität, etc. noch viele neue features. da nutzt jemand nur schlau seine rechte, denke ich.

hier wird sogar gesagt, dass die patente für "popeye" abgelaufen sind und nun jeder den seemann als maskottchen nutzen könnte:

Ansehen: https://www.youtube.com/watch?v=dYL971xDfwA&t=0s
 
Das glaube ich so, ehrlich gesagt, nicht.
Dass ich die Schaltung abkupfern kann ist klar. Die Patente sind erloschen.
Bei Medikamenten musst du die genau Zusammensetzung beibehalten. Logisch. Du darfst zB einen Klon von Viagra rausbringen (Patent erloschen), aber du darfst die Pille 100% NICHT Viagra nennen.
Wie schon gesagt: Versuche mal eine Schokolade mit einer türkisen Kuh (nicht mal lila) und dem Namen"Mulka" auf den Markt zu bringen, oder einen schwarz/gelben Klebestift der "OHO" heißt. Vergiss es !!
Soweit ich informiert bin, hat sogar das Louvre die Markenrechte an der 500 Jahre alten Mona Lisa. Die kannst du nicht einfach so auf dein Plattencover setzen, oder Poster davon drucken.
Also, es muss doch hier im Forum einen geben, der sich da auskennt, oder ?
Sind doch sonst auch alle so schlau :))

tr

Edit: Meine Antwort bezieht sich auf Studio-Kiel. Maak hat gepostet während ich getippt habe...
 
Also, haben wir bei Behringers SH 101 Klon definitiv einen Verstoß gegen deinen Punkt 3 und eindeutig ein Plagiat nach deinem Punkt 4.
Mit dem Geschmacksmuster wäre ich nicht so sicher, denn das würde bedeuten, dass das Design irgendwie Teil des Gesamtwerkes ist. Es könnte aber auch ein ganz normales kleines Keyboard mit "den nötigen Reglern" sein (vgl. Apple v. Samsung). Wie ein Plagiat sieht er schon aus, aber …
Hat Behringer da jetzt bei Roland um Erlaubnis fragen müssen (und zahlt zB eine Lizenz), oder wie läuft das ?
… das Produkt ist ja noch nicht erschienen ;-) Und ich vermute, solange Roland da nicht hinterher ist, ein totgesagtes Produkt von 1983 zu schützen, dass sich auch sonst niemand drum kümmert – aber da gestehe ich, weiß ich nicht, wie das ablaufen würde. Solche außergerichtlichen Einigungen sind ja nichtöffentlich. Vielleicht hat Roland den MS-101 schon verhindert und wir wissen es einfach noch nicht. Roland kapiert ja gerade erst jetzt, dass sich andere an deren Synth-Legenden bereicherten.
Behringers Model D verstößt ja auch gegen Punkt 3. Das ist eindeutig vom Minimoog abgekupfert. Sogar der Name Model D.
Nein, das Design vom Minimoog ist ein Holzkasten mit Tastatur und aufstellbarer Rückwand mit schwarzer Frontplatte und Standardknöpfen. Da muss auch erstmal die Schöpfungshöhe bewiesen werden – vermutlich hat Bob Moog da einfach etwas zusammengeschraubt und das hatte dann eben die Form. Aber selbst wenn, wäre das kein eindeutiger Look, sondern war normal damals. Das Produkt ist aber auch schon älter.
Der Name vom Minimoog ist "Minimoog". "Model D" ist bestenfalls Namensbestandteil (hier vielleicht nicht, weil nur zur Unterscheidung der Baureihen) und allein nicht schutzfähig, genausowenig wie "Mark II" oder "Type C". Der Behringer heißt "D-Synth".
Kann mir vorstellen, dass Moog das gerade jetzt nicht so witzig findet. Irgendwie verstößt es gegen mein Rechtsverständniss, was Behringer da treibt.
Moog ist tot, der findet gar nichts mehr witzig. Als Clone ist Behringer nicht der Erste ;-) Ich erinnere mich aber an den Roland SH-03 mit patentiertem Moog-Filter, der weichen musste. Das waren aber auch die 1970er, da war das aktuell. Die Patente sind vermutlich ausgelaufen.
Soweit ich informiert bin, hat sogar das Louvre die Markenrechte an der 500 Jahre alten Mona Lisa. Die kannst du nicht einfach so auf dein Plattencover setzen, oder Poster davon drucken.
Dann hat das Louvre die wohl von den Rechteinhabern erworben oder einfach die Marke "Mona Lisa" zuerst kreiert. Französisches Recht kenne ich aber nicht. Rechte lassen sich verkaufen oder durchsetzen, wie man selbst möchte. Du kannst auch legal die Rechte haben und freiwillig alle anderen dran teilhaben lassen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Man muss da differenzieren.
Wenn beispielsweise ein Markenname oder eine Bildmarke (Firmenlogo) in Japan oder den USA geschützt wurde, dann ist das noch lange nicht in Deutschland geschützt oder umgekehrt. Jede Eintragung beim Patemtamt kostet extra und verfällt nach rund 10 Jahren, wenn man es nicht erneuert, insgesamt ist das ein teurer Spaß. Viele Firmen lassen ihre Sachen dann meistens nur im Herstellerland schützen und das wars dann.
 
das Moralische hier wäre bei der Kopie von Drawmer und Mackie im Optischen mit kleinen Änderungen fast noch krasser zu nennen, die Frage dabei ist - wie viel nehme andere? Arbeitet in einem der bekannten Synths ein anderes Filter als Oberheim oder Moog - so prinzipiell? Und Steiner Parker noch dazu? Diese Patente sind abgelaufen, formell ist das machbar. Die Sache mit den Pulten und Kompressoren scheint mir da krasser als die jetzige mit alten Geräten..

Wie viel hat Steinberg von Logic übernommen und umgekehrt wiederum? Solche Dinge kann man prüfen aber sind keine sprachlichen Dinge, so gar nicht, das ist Juristerei - und damit OT. Kann natürlich gern extern weiter geführt werden.
 
Zuletzt bearbeitet:
Also zum Thema Schriften / Schriftzüge kann ich sagen, dass diese Fonts / Typen nur gekauft werden müssen, dann darf man die auch verwenden.

https://de.wikipedia.org/wiki/Linotype
siehe auch https://www.muffwiggler.com/forum/viewtopic.php?t=47734



Schutz des "Geistigen Eigentums":

Anmeldungen im Bereich Patente, Marken und Geschmacksmuster
Eigene Schutzrechte absichern

Nichttechnische Schutzrechte:

Geschmacksmuster z.B. Möbel, Muster
Urheberrecht z.B. Literatur, Kunst
Marken z.B. Wörter, Bilder

Technische Schutzrechte:

Gebrauchsmuster: "Kleines Patent"
Patent: Marktmonopol für den Inhaber zur wirtschaftlichen Nutzung einer technischen Erfindung.

Gebrauchsmuster - deutsches:

Es werden Arbeitsgerätschaften und Gebrauchsgegenstände geschützt
Materiellrechtliche Voraussetzungen: Neuheit(ganz wichtig NEUHEIT !!!), erfinderische Tätigkeit und gewerbliche Anwendbarkeit
Gebrauchsmuster werden im Gegensatz zum Patent lediglich registriert, also ohne Prüfung auf Neuheit und erfinderische Tätigkeit. Nur formale Prüfung. Vorteil: Schneller, kostengünstigster Schutz für "kleinere Erfindungen"
Gültigkeit in Deutschland: maximal 10 Jahre

Patent:

Zentrales Schutzrecht
Marktmonopol für den Inhaber zur wirtschaftlichen Nutzung einer technischen Erfindung
Nur nationale Patente auf der Grundlage nationaler Patentgesetze
Zur Ausweitung des Marktmonopols sind weitere Anmeldungen erforderlich (z.B. von Deutschland nach USA ...)

Patente bieten dem Erfinder einen zeitlich begrenzten Schutz, um eine technische Erfindung gewerblich nutzen zu können

Voraussetzungen:
Neuheit (!!!): darf nicht zum Stand der Technik gehören, d.h. zum Zeitpunkt der Anmeldung darf weltweit keine Veröffentlichung (mündlich oder schriftlich) existieren, in der der Gegenstand der Erfindung beschrieben wird
Erfinderhöhe: Die Erfindung beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit, wenn sie sich für den Fachmann auf dem jeweiligen technischen Gebiet auf dem Stand der Technik nicht in naheliegender Weise ergibt und somit das Können des Durchschnittsfachmanns überragt.
Gewerbliche Anwendbarkeit: muss in einem gewerblichen Betrieb hergestellt oder benutzt werden können. Pattentanmeldungen sind mit Kosten verbunden (Anmeldegebühren, Patentanwaltskosten, Jahresgebühren)

Kosten/Gebühren:

Schon bei der Einreichung einer Patentanmeldung ist eine Anmeldegebühr, für die obligatorische Prüfung die sogenannte Prüfungsgebühr, bei der Erteilung des Patents die Erteilungsgebühr und außerdem für jedes Jahr eine Gebühr für die Aufrechterhaltung des Patents zu zahlen
Diese sogenannten Jahresgebühren steigern sich von Anfangs wenigen 100 Euro auf bis zu 1500 Euro / Jahr allein in einem Staat. Ist das Patent in mehreren Ländern gleichzeitig angemeldet, so multipliziert sich der Betrag entsprechend


Und hier der wichtigste Satz:

Patente werden deshalb nur solange aufrechterhalten, wie sie wirtschaftlich von Bedeutung sind
 
Ich erinnere mich aber an den Roland SH-03 mit patentiertem Moog-Filter, der weichen musste. Das waren aber auch die 1970er, da war das aktuell.

Meines Wissens gabs den ersten Ärger mit kopiertem Moog-Filter, als ARP den kopierte und als '4012' im 1971 auf den Markt gebrachten 2600 verbaute - was dann irgendwann zur Prozessdrohung seitens Moog und Änderung des Filters führte.
 
Man wollte ja den Namen "Oberheim" als Trademark für sich eintragen. Ist abgewiesen worden, weil der Name ein Eigenname einer bekannten Person ist, die zudem noch im Feld der Musikelektronik tätig ist. Dadurch ist eine Verwechslungsgefahr für den Käufer möglich und das ist nicht rechtens, als zum Persönlichkeitsschutz. Bei Mackie hieß es damals übrigens, dass ganze Schaltpläne garnicht zu patentieren sind, daher Klage von Mackie abgwiesen. Die Gesamtschaltungen waren 1:1 übernommen und das ist damit anscheinend erlaubt. Lustig. Man hatte sich in dieser oder anderer Sache zudem aussergerichtlich geeignet. D.h. wenn man das Geld hat, dann kann man sich auch das Recht kaufen (sofern die Gegenseite zustimmt).

Bestimmte Schaltungstechniken, wie z.B. die Transistorkaskade im Moog VCF dagegen sind ein Konzept, welches sich über einen bestimmten Zeitraum patentieren lässt. So meine Sicht als Nicht-Jurist....

Wenn man nun aber bei den Clones z.B. den Schriftzug und das generelle Layout sehr nahe am Original übernimmt, dann bin ich mal gespannt, ob hier nicht ein Problem vorliegen könnte. Mr. B gegen den Rest der Musikindustrie. Roland, Korg und Yamaha werden sich gute Anwälte leisten können, der Rest eher nicht.
 
Mr. B gegen den Rest der Musikindustrie. Roland, Korg und Yamaha werden sich gute Anwälte leisten können, der Rest eher nicht.
Immer wieder interessant, welches Vertrauen hier dem Rechtssystem entgegengebracht wird. Da könnte sich die Politik auch mal ihre Gedanken machen...aber das Vertrauen in die ist ja genauso groß.
 
@Eliza und vor allem @theacidjoy habe das wichtigste schon zusammengefasst.

Nur kurz zwei Kommentare:
Generika-Medikamente müssen deswegen 1:1 Kopien sein, weil nur exakt diese Wirkstoffzusammensetzung die Zulassung durch die Gesundheitsbehörden hat. Eine leicht veränderte Zusammensetzung würde erfordern dass der Hersteller sämtliche klinischen Großversuche erneut, mit der veränderten Substanz durchführt.

Vorgebliche Roland/Moog-Filter Patentverletzung. Ich bin mir sehr sicher, dass es die niemals gab; ich zitiere mal meinen Artikel den ich fürs Synmag geschrieben hab:
"Betrachtet man die Entwicklung der Filterschaltungen in den Rolandgeräten dieser Zeit, so zeigt sich aber ein anderes Bild: Warum wäre der SH-3a - also das neuere Modell - mit Moog-Filter gebaut worden, während der etwas ältere SH-3 noch mit der Diodenkaskade des SH-1000 daher kam? Offensichtlich war der SH-3 eine Fortentwicklung des SH-1000 (das kann man an vielen weiteren Details der Schaltungen nachvollziehen). Dann legte Roland den SH-2000 nach, und polierte gleichzeitig den SH-3 als "a"-Variante mit dem Moog-Filter auf [Anm: für das Moogfilter im SH-3a dürfte Roland ganz brav Patentgebühren bezahlt haben]. Die Änderung weg vom Moogfilter betraf dann eine neuere Serie des SH-2000 schätzungsweise im Jahr 1976, während der SH-3a bis ins Jahr 1978 mit Moogfilter produziert wurde. Hätte es hier einen Patentstreit gegeben, so hötte Roland sicher die Produktion des SH-3a wieder auf die alte Schaltung umgestellt. Ich vermute vielmehr, dass bei Roland einfach kaufmännische Überlegungen zu der Abwandlung [beim SH-2000] führten."
 
Nee ausgerechnet das, steht da nicht drin. Das war in einem der Synmags. So um die #40 - #45...
 
Nee, ich schwimme im Blut der ganzen Rechthaber, die sich gegensetig die Köpfe einschlagen...
 
MOD: die rechtliche Frage nach Cloner und Legalität hier her zusammengefügt, da klar Gesprächsbedarf..

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Ist das denn alles 100% legal was da Behringer vorgestellt bzw. geleakt hat?

Darf man all diese Instrumente jetzt 1:1 kopieren? Vorher war das doch immer ein Problem, so mancher Hersteller musste sein Gehäuse ändern (303 Klon) oder das Produkt einstellen (so viel ich mich erinnere bei Rebirth 338 ).

Korg hat den Odyssey doch auch nur in Kooperation bzw. mit Lizenz gebaut. Ich denke den rechtlichen Apekt darf man nicht unterschätzen, aber Behringer hat höchstwahrscheinlich Geld, Anwälte und Möglichkeiten von denen die allermeisten anderen Hersteller nur träumen können.


Keine Ahnung, ob das hier schon Mal besprochen wurde, aber es interessiert mich sehr:
Wie ist das eigentlich juristisch mit dem ganzen Geklone ?
Behringer baut einfach alte Synthies nach, gleiche Funktion, quasi gleicher Name und Design und bringt das Zeug auf den Markt. Muss er da ein Einverständniss der Originalproduzenten haben ? Zahlt er eine Lizensgebühr ? Warum lassen sich die Originalhersteller das gefallen ? (Bzw. Mackie hat ja gegen Behringers Diebstahl geklagt. Wenn auch erfolglos, soweit ich mich erinnere). Oder verfallen da nach gewisser Zeit alle Urheberrechte ?
(Dass die Patente für die Schaltungen abgelaufen sind, verstehe ich, aber es gibt ja auch so etwas wie ein Markenschutzrecht. Versuche Mal eine Schokolade mit einer türkisen Kuh auf den Markt zu bringen, die zB "Mulka" heißt. Da dauert es nicht lange bis du Post vom Anwalt bekommst)
Ich mein, für uns User ist die ganze Behringernummer natürlich sehr angenehm, aber ich kann mir schon vorstellen, dass Roland es nicht so witzig findet, wenn die die SH 101 klonen, während Roland selber gerade eine Boutique-Version auf den Markt bringt.

Ich möchte jetzt Keine Diskussion lostreten, ob Behringer unverschämt ist oder nicht. Mich interessiert nur der juristische Aspekt.

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Behringer wird alles mögliche haben ... Nur an Kreativität & Stil mangelt es...
 


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